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Satzung

Hier kann die Satzung unseres Vereins nachgelesen werden.

§ 1 Grundsätze

(1) Der Verein trägt den Namen »Netzwerk für Demokratische Kultur«- und wird nachstehend »der Verein« genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz »e.V.« erhalten.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wurzen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Die Mitglieder des Vereins fühlen sich einer demokratischen und humanistischen Grundhaltung verpflichtet.

(5) Der Verein ist konfessionell ungebunden und parteilich neutral.

§ 2 Zweck und Anliegen des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Förderung von kulturellen Veranstaltungen, Einrichtungen und Projekten zur Stärkung der demokratischen Kultur. Insbesondere soll Gemeinwesenarbeit auf kommunaler und landkreisweiter Ebene der Landkreise Leipzig und Nordsachsen betrieben werden.

(2) Das Anliegen des Vereins lässt sich definieren in

  • die Förderung von Projekten, die der Völkerverständigung und dem Abbau von Ausländerfeindlichkeit und anderer gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit dienen

  • die Förderung alternativer Jugendkultur und derer Einrichtungen

  • die Förderung von Projekten, die dem interkulturellen Lernen und der interkulturellen Kommunikation in Schulen, Städten und Landkreisen dienlich sind

(3) Der Satzungszweck soll verwirklicht werden durch

  • umfassende Öffentlichkeitsarbeit und Information breiter Bevölkerungskreise über aktuelle kommunale Probleme

  • die Betreibung einer kulturellen Einrichtung, von der aus das Anliegen des Vereins durchgesetzt werden kann

  • die Durchführung kultureller und informativer Veranstaltungen

  • die Unterstützung und Beratung von Einzelpersonen, Bürger_innengruppen, Organisationen und kommunaler Einrichtungen beim Aufgreifen und Lösen konkreter kommunaler Probleme

  • gewaltfreie Kampagnen und praktischer Arbeit zur Schaffung positiver Beispiele

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.

(2) Aktive Mitglieder sind direkt im Verein mitwirkende Mitglieder. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

(3) Fördermitglieder nehmen nicht direkt am Vereinsleben teil. Sie unterstützen den Verein in ideeller und/ oder finanzieller Form, um dessen Zielsetzung zu erreichen. Dem Fördermitglied steht kein Stimmrecht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins sowie die Teilnahme an dessen Mitgliedervollversammlung ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds

  • durch freiwilligen Austritt

  • durch Streichung von der Mitgliederliste

  • durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Beitragsrückstände müssen mit dem gestellten Austrittsgesuch beglichen sein. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen und dessen Satzung, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich, unter Angabe des Auschlussgrundes, mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung hat das Mitglied das Recht, sich vor dem Vorstand innerhalb eines Monates zu rechtfertigen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt gegenüber seinen Mitgliedern Beiträge. Die Höhe des Jahresbetrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliedervollversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Der Verein setzt sich aus folgenden Organen zusammen:

  • der Mitgliedervollversammlung

  • dem Vorstand

  • dem Geschäftsführer

  • dem Beirat

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf, von der Mitgliedervollversammlung gewählten Mitgliedern.

(2) Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre.

(3 ) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Fünftel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der absoluten Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

(4) Die Beschlüsse und wesentliche Ergebnisse von den Vorstandsitzungen sind protokollarisch festzuhalten. Die Protokolle müssen von den Mitgliedern des Vereins jederzeit einsehbar sein.

(5) Der Vorstand ist gegenüber der Vollversammlung rechenschaftspflichtig.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

(1) Er wählt einen ersten und zweiten Vorsitzenden, die den Verein in der Regel gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.

(2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung aus.

(3) Er bestellt einen Geschäftsführer, der die Geschäfte des Vereins im Rahmen der mit ihm getroffenen Vereinbarung führt.

(4) Er fasst Beschlüsse über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.

(5) Der Geschäftsführer vertritt den Verein nach innen und außen allein. Darüber hinaus sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins notwendig.

§ 8 a Beirat

(1) Der Beirat ist ein beratendes Gremium des Vorstandes in Fragen der öffentlichen Darstellung des Vereins.

(2) Der Beirat besteht aus mindestens 5, maximal 10 Personen, die nicht Mitglied im Netzwerk für Demokratische Kultur e.V. sein müssen.

(3) Der Beirat wird von der Mitgliedervollversammlung gewählt auf die Dauer von 4 Jahren. Mitglieder des Beirats können durch die Mitgliedervollversammlung abberufen werden.

(4) Der Beirat tagt mindestens einmal pro Jahr.

§ 9 Mitgliedervollversammlung

(1 ) Die Vollversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Enthält die Satzung keine abweichenden Regulierungen, obliegt es ausschließlich ihr,

  • Vorstandsmitglieder zu wählen,

  • den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes abzuberufen,

  • Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen,

  • über Änderungen des Statuts und die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu entscheiden,

  • über Anträge der Mitglieder, Organe und Mitarbeiter zu entscheiden,

  • über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vermögens nach Auflösung zu entscheiden.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind einmal jährlich durchzuführen. Ort und Termin legt der Vorstand fest. Dazu erhalten alle Mitglieder spätestens vier Wochen vorher eine schriftliche Einladung per E-Mail bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand.

(3) Außerordentliche Vollversammlungen werden bei Bedarf vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher zu informieren.

(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge an die Vollversammlung stellen. Die Anträge sind zu begründen.

(5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie rechtzeitig einberufen wurde.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung in der Vollversammlung erfordert eine absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sowie Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(7) Über jede Vollversammlung wird ein Protokoll geführt, das nach spätestens zwei Wochen in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied sichert durch regelmäßige, satzungsgerechte Beitragszahlung die finanzielle Grundlage des Vereins.

(3) Jedes Mitglied kann sich mit Vorschlägen und Beschwerden direkt an den Vorstand wenden. Der Vorstand ist zur Bearbeitung verpflichtet.

§ 11 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, möglichen staatlichen und kommunalen Zuwendungen, Spenden und selbst erwirtschafteten Mitteln.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Vollversammlung. Die Zahlung erfolgt jährlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliedervollversammlung mit der im § 9 (6) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliedervollversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(4) Bei Auflösung des Vereins soll dessen Vermögen an eine Stiftung oder einen eingetragenen Verein übergeben, dessen Satzungszweck mit dem § 2 dieser Satzung konform ist.

§ 13 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsort und Erfüllungsort ist Wurzen. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.12.1999 errichtet, am 26.06.2000, am 11.10.2002, am 07.04.2003, am 12.10.2003, am 05.04.2014 und am 01.03.2016 geändert.

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